| Verordnung über das Verbot der Prostitution auf der Gemarkung Aalen |
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Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Verbot der Prostitution auf der Gemarkung Aalen

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Vom 25. Januar 1988
Auf Grund von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl. S. 290) und § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602) wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes verordnet:
§ 1
Es ist verboten, innerhalb der gesamten Markung der Stadt Aalen der Prostitution nachzugehen. Dieses Verbot gilt nicht für das in § 2 bezeichnete Gebiet.
§ 2
Ausgenommen vom Verbot des § 1 ist folgendes Gebiet: Teilgebiet des Bebauungsplanes "zwischen Erlau und der K1äranlage" (Plan - Nr. 47-02). Dieses Teilgebiet umfasst die Flurstücke 1546/1, 1546, 1547, 1548, 1548/4, 1543/3, 1548/2, 1548/1, 1549, 1550, 1551 (Kochertalstraße), 1552 begrenzt im Westen durch die Verlängerungslinie der östlichen Seite der Einmündung des Feldweges Nr. 124 (Kochertalstraße), 1553 begrenzt im Westen wie Flurstück 1552 (Kocher), 1556/2, 1556/1, 1556, 4580/4 und 4580/3.
Die aufgeführten Flurstücke befinden sich im Gewann Erlau, Markung Unterkochen, Stadtgebiet Aalen.
§ 3
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, handelt nach § 120 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 120 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 bis höchstens 1000 DM geahndet werden.
(2) Wer dem Verbot des § 1 beharrlich zuwiderhandelt, wird Dach § 184a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 28. Januar 1988
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