Wohnberechtigung und -bescheinigung

Bund, Land und Gemeinden haben in den letzten Jahrzehnten den Bau von Sozialwohnungen gefördert, indem den Bauherren Förderdarlehen oder sonstige Hilfen gewährt wurden. Als Gegenleistung haben sich die Bauherren verpflichtet, bestimmte Belegungs- und Mietpreisbindungen zu beachten. Eine solche Sozialwohnung darf daher einem Wohnungssuchenden nur überlassen werden, wenn dieser dem Eigentümer vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungs-schein wird auf Antrag von der Stadt für die Dauer eines Jahres erteilt, wenn das Einkommen und das Einkommen aller zum Haushalt des Antragstellers zählenden Familienangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 (2) des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) einhält. Die im Wohnberechtigungsschein angegebene angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach der Zahl der Personen, die zu Ihrem Haushalt zu rechnen sind. In der rechten Spalte können Sie sich sowohl den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein als auch ein Merkblatt des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums herunterladen.

 

Zuständige Dienststellen